BGB § 1076 – Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1076 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
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