BGB § 1077 – Kündigung und Zahlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1077 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
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