BGB § 1078 – Mitwirkung zur Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1078 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
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