BGB § 1079 – Anlegung des Kapitals
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1079 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
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