BGB § 1080 – Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1080 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
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