BGB § 1081 – Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1081 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
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