BGB § 1082 – Hinterlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1082 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.
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