BGB § 1084 – Verbrauchbare Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1084 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.
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