BGB § 1087 – Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1087 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen.
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