BGB § 1088 – Haftung des Nießbrauchers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1088 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
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