BGB § 1089 – Nießbrauch an einer Erbschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1089 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
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