BGB § 1091 – Umfang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1091 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
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