BGB § 1092 – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1092 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
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