BGB § 1093 – Wohnungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1093 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs.
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