BGB § 1094 – Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1094 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
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