BGB § 1096 – Erstreckung auf Zubehör
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1096 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
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