BGB § 1098 – Wirkung des Vorkaufsrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1098 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.
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