BGB § 1099 – Mitteilungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1099 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
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