BGB § 1101 – Befreiung des Berechtigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1101 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
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