BGB § 1106 – Belastung eines Bruchteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1106 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
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