BGB § 1107 – Einzelleistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1107 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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