BGB § 1108 – Persönliche Haftung des Eigentümers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1108 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.
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