BGB § 1109 – Teilung des herrschenden Grundstücks
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1109 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.