BGB § 1110 – Subjektiv-dingliche Reallast
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1110 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
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