BGB § 1114 – Belastung eines Bruchteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1114 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
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