BGB § 1116 – Brief- und Buchhypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1116 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt. (2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.