BGB § 1117 – Erwerb der Briefhypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1117 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
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