BGB § 1118 – Haftung für Nebenforderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1118 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
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