BGB § 1123 – Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1123 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung. (2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt.
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