BGB § 1124 – Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1124 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
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