BGB § 1125 – Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1125 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.
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