BGB § 1126 – Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1126 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs.
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