BGB § 1129 – Sonstige Schadensversicherung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1129 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs.
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