BGB § 1131 – Zuschreibung eines Grundstücks
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1131 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück.
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