BGB § 1132 – Gesamthypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1132 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
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