BGB § 1133 – Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1133 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist.
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