BGB § 1134 – Unterlassungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1134 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen. (2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen.
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