BGB § 1136 – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1136 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
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