BGB § 1141 – Kündigung der Hypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1141 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
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