BGB § 1143 – Übergang der Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1143 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs.
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