BGB § 1144 – Aushändigung der Urkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1144 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.