BGB § 1146 – Verzugszinsen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1146 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
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