BGB § 1147 – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1147 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
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