BGB § 1150 – Ablösungsrecht Dritter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1150 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
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