BGB § 1151 – Rangänderung bei Teilhypotheken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1151 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.