BGB § 1152 – Teilhypothekenbrief
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1152 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
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