BGB § 1157 – Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1157 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
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