BGB § 1159 – Rückständige Nebenleistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1159 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
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