BGB § 1162 – Aufgebot des Hypothekenbriefs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1162 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
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