BGB § 1163 – Eigentümerhypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1163 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
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